Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.03.2009 - I-3 U 155/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Vertragspartners von Kassen- wie Privatpatienten bei ambulanten Behandlungen in einer Klinik; Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern bei einer zahnprothetischen Versorgung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen - 1 O 156/05
- OLG Hamm, 16.03.2009 - I-3 U 155/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Oldenburg, 27.02.2008 - 5 U 22/07
Anwendung des Gewährleistungsrechts eines Werkvertrags für privatversicherten …
Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
Die nach Eingliederung der Prothesen und fruchtlosen Änderungen im Juni 2004 notwendigen und nach wie vor wohl nicht in Angriff genommenen zahnärztlichen "Nachbesserungen" sind vielmehr erst durch ein vorangegangenes fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2) notwendig geworden, das von ihm nach den genannten schadensrechtlichen Normen zu verantworten ist; auf die eigene Durchführung der notwendigen zahnärztlichen Nachbearbeitungen zur Abwendung von Schadensersatzforderungen besteht - nach statthafter Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Patientin unter Berücksichtigung des anzuerkennenden Bedürfnisses eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses - kein Anspruch (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 mit Hinweis auf Schellenberg, aaO).Alternativ dazu steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, wenn und soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 m.w.N.; OLG Köln, OLG, MedR 1994, 67 f.; vgl. a. zum Fortfall des Honoraranspruchs, wenn die zahnärztliche Leistung für den Patienten kein Interesse hat : OLG Hamm, U.v. 02.11.2005 - 3 U 290/04 m.w.N.).
- BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87
Vertragsparteien des privaten Krankenhausvertrages; Anforderungen an den …
Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des Vertragspartners von Kassen- wie Privatpatienten bei ambulanten Behandlungen in einer Klinik (VersR 1988, 1270 ff.; VersR 2006, 798 ff.) tritt der Kassen- wie Privatpatient, der sich in einem Krankenhaus ambulant behandeln lässt, grundsätzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem (Chef-)Arzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidationsberechtigt ist.Soweit für Privatpatienten eine entsprechende gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für die ambulante ärztliche Versorgung fehlt, in die die Behandlungsbeziehungen eingebettet wären, liegt es in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen zur rechtlichen Gestaltung der Behandlungsbeziehungen nahe, die für den Kassenpatienten vorgeprägten Zuständigkeitsregelungen auch als gewollten Inhalt der Vereinbarungen zwischen Privatpatient und (chef)ärztlichem Betreiber einer Ambulanz anzusehen (BGH, VersR 1988, 1270 ff.).
- BGH, 09.12.1974 - VII ZR 182/73
Zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag
Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
Abgesehen davon, dass für das vertragliche Behandlungsverhältnis der Parteien Dienstvertragsrecht gilt (vgl. : BGH, VersR 1975, 347, OLG Oldenburg 1995, VersR 1997, 60 f.), dem das aus dem Bereich des Werkvertragsrechts stammende Nachbesserungsrecht grundsätzlich fremd ist, durfte die Klägerin das von einer Vertrauensstellung geprägte Dienstverhältnis höherer Art zu dem behandelnden Zahnarzt gemäß § 627 I BGB jederzeit kündigen (vgl. etwa : OLG Sachsen-Anhalt, AZR 2008, 45 ff.; Schellenberg, VersR 2007, 1343 ff.).
- OLG Oldenburg, 05.09.1995 - 5 U 75/95
Zahnprothese; Dienstvertragsrecht; Schmerzensgeld; Fehlerhafte Zahnprothetik; …
Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
Abgesehen davon, dass für das vertragliche Behandlungsverhältnis der Parteien Dienstvertragsrecht gilt (vgl. : BGH, VersR 1975, 347, OLG Oldenburg 1995, VersR 1997, 60 f.), dem das aus dem Bereich des Werkvertragsrechts stammende Nachbesserungsrecht grundsätzlich fremd ist, durfte die Klägerin das von einer Vertrauensstellung geprägte Dienstverhältnis höherer Art zu dem behandelnden Zahnarzt gemäß § 627 I BGB jederzeit kündigen (vgl. etwa : OLG Sachsen-Anhalt, AZR 2008, 45 ff.; Schellenberg, VersR 2007, 1343 ff.). - BGH, 07.07.1987 - VI ZR 146/86
Pflichten des Arztes bei mehreren Behandlungsalternativen mit unterschiedlichem …
Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
Die zahnärztlichen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Behandlungsverhältnisses zu seinem Patienten gebieten es jedoch, eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Patienten sicherzustellen ; unter verschiedenen womöglich den gleichen Erfolg versprechenden therapeutischen Möglichkeiten muss er diejenige wählen, welche seinen Patienten in möglichst geringem Maße gefährdet oder belastet (BGH MDR 1988, 40; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 134). - OLG Hamm, 02.11.2005 - 3 U 290/04
Positive Vertragsverletzung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags; Indikation …
Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
Alternativ dazu steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, wenn und soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 m.w.N.; OLG Köln, OLG, MedR 1994, 67 f.; vgl. a. zum Fortfall des Honoraranspruchs, wenn die zahnärztliche Leistung für den Patienten kein Interesse hat : OLG Hamm, U.v. 02.11.2005 - 3 U 290/04 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 26.05.1995 - 24 U 371/93
Zahnarzthaftung ; Prothese; Brücke; Kunstfehler; Umfang des Schadenersatzes
Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08
Die zahnärztlichen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Behandlungsverhältnisses zu seinem Patienten gebieten es jedoch, eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Patienten sicherzustellen ; unter verschiedenen womöglich den gleichen Erfolg versprechenden therapeutischen Möglichkeiten muss er diejenige wählen, welche seinen Patienten in möglichst geringem Maße gefährdet oder belastet (BGH MDR 1988, 40; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 134).